ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Bestimmungen
- 1. Allgemeines
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen Intosocial Advertising GmbH und dem Kunden im Bereich Betreuung und Vermarktung von Social Media Auftritten geschlossen werden.
- Intosocial Advertising GmbH bietet dem Kunden verschiedene Leistungen im Bereich Social Media an. Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen Intosocial Advertising GmbH und dem Kunden.
- Intosocial Advertising GmbH schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.
- Intosocial Advertising GmbH ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Intosocial Advertising GmbH bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner des Kunden. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, sofern für Intosocial Advertising GmbH ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft.
- Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.
- Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Kunden verwendet werden, erkennt Intosocial Advertising GmbH – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.
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- 2. Zustandekommen des Vertrages
- Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen Intosocial Advertising GmbH und dem Kunden individuell abgeschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde bei Intosocial Advertising GmbH zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Leistungen. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Intosocial Advertising GmbH dar. Intosocial Advertising GmbH wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen Intosocial Advertising GmbH und dem Kunden zustande.
- Der Kunde kann jederzeit Kundenwünsche einbringen, soweit diese vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Derartige Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z.B. per E-Mail) zustimmen. Über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Leistungen gelten müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
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- 3. Mitwirkungspflichten des Kunden
- Sofern der Kunde Intosocial Advertising GmbH Texte, Bilder oder sonstige Inhalte zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Intosocial Advertising GmbH von Rechts wegen nicht berechtigt ist, Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen. Intosocial Advertising GmbH ist insbesondere nicht verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage, das Geschäftsmodell des Kunden und/oder die vom Kunden selbst erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. Intosocial Advertising GmbH wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Kunde bestimmte Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt, haftet er hierfür selbst.
- Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten, Werke und Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm erteilten Weisungen mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.
- Der Kunde ist – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – für die Beschaffung des Materials zur Erbringung der Leistungen (z.B. Grafiken, Videos) selbst verantwortlich und stellt diese Intosocial Advertising GmbH rechtzeitig zur Verfügung.
- Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen – von Intosocial Advertising GmbH zu stellenden – Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen.
- Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist Intosocial Advertising GmbH gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich; die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus dieser Ziffer nicht nach, kann Intosocial Advertising GmbH dem Kunden den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in Rechnung stellen.
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Leistungen
- 4. Strategien und Konzeptionsentwicklung / Social Media Strategie
- Intosocial Advertising GmbH übernimmt nach Vereinbarung mit dem Kunden die Konzeption von Social Media Auftritten (im Folgenden „Social Media Strategien“). Nachdem der Kunde Intosocial Advertising GmbH seine Wünsche bezüglich Inhalt und Umfang der Social Media Strategie mitgeteilt hat, stellt Intosocial Advertising GmbH dem Kunden einen Bericht in geeigneter Form zur Verfügung, welcher die Maßnahmen und Strategien zur Erreichung der vereinbarten Social Media Ziele (z.B. Followerzahlen, Kundenstamm und / oder Reichweite) beinhaltet. Es handelt sich um einen Werkvertrag im Sinne von § 631 ff. BGB. Ein abweichender Leistungsumfang kann zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbart werden.
- Intosocial Advertising GmbH erstellt die Social Media Strategien nach bestem Wissen und Gewissen und – sofern einschlägig – auf Grundlage der aktuellen Erkenntnislage bzw. dem Stand der Technik.
- Nach Abschluss des Vertrages werden die Anforderungen des Kunden bei Bedarf in einem weiteren Briefing besprochen und die Vorgaben konkretisiert. Zu diesem Zeitpunkt können Kundenwünsche eingebracht werden, sofern sie vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Sofern erforderlich besteht die Möglichkeit eines Rebriefings vor Fertigung des Leistungsgegenstands. Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform zustimmen. Im Übrigen ist Intosocial Advertising GmbH nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Positionen verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
- Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Kunden betreffend der Social Media Strategie das Recht auf je zwei Korrekturschleifen zu. Nach der Durchführung dieser Korrekturschleifen werden Anpassungswünsche und Reklamationen (insbesondere hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung) nicht mehr berücksichtigt. Wünscht der Kunde nach Durchführung der vereinbarten Korrekturschleifen weitere Änderungen, kann Intosocial Advertising GmbH dem Kunden diese gegen ein zusätzlich zu vereinbarendes Entgelt erstellen.
- Sobald die vereinbarte Social Media Strategie fertiggestellt wurde, wird Intosocial Advertising GmbH den Kunden zur Abnahme des Werks auffordern. Die Social Media Strategie wird dem Kunden in einem gängigen Dateiformat (z.B. als PDF-Dokument) zugesandt.
- Intosocial Advertising GmbH bietet dem Kunden auch die dauerhafte Betreuung bei der Konzeptionierung und Umsetzung der Social Media Strategie an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet Intosocial Advertising GmbH ausschließlich eine Betreuung nach bestem Wissen und Gewissen und – sofern einschlägig – auf Grundlage der aktuellen Erkenntnislage und unter Berücksichtigung der Nutzungsbedingungen der einschlägigen Social Media Portale sowie dem Stand der Technik. Bei dieser Betreuungsleistung handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis ist wird nur geschuldet, wenn es ausdrücklich zugesichert wurde.
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- 5. Social Media Marketing
- Intosocial Advertising GmbH stellt seinen Kunden unter anderem die technische Unterstützung bei der Erstellung und/oder Betreuung von Social-Media-Präsenzen zur Verfügung. Sofern der Kunde diese Leistungen in Anspruch nimmt, schuldet Intosocial Advertising GmbH ausschließlich die technische Erstellung der Social-Media-Präsenzen und/oder das technische Einpflegen der vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Inhalte.
- Neben der Erstellung der Social-Media-Präsenzen kann auch das Posten im Namen und unter dessen Namen vereinbart werden. Intosocial Advertising GmbH ist in der inhaltlichen Ausgestaltung frei, sofern es keine Vorgaben des Kunden gibt. Es besteht keine Verpflichtung, auf Posts von Dritten zu reagieren oder diese zu überwachen. Dies untersteht der Verantwortung des Kunden als Betreiber.
- Sofern der Kunde Inhalte (Bilder, Texte, Videos, etc.) vorgibt, wird Intosocial Advertising GmbH diese Inhalte nicht auf ihre inhaltliche oder rechtliche Richtigkeit prüfen. Insoweit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Intosocial Advertising GmbH nicht berechtigt ist, den Kunden rechtlich zu beraten. Sollte Intosocial Advertising GmbH in Einzelfällen dennoch feststellen, dass die vom Kunden bereitgestellten Inhalte gegen geltendes Recht verstoßen, kann Intosocial Advertising GmbH das Einstellen solcher Inhalte verweigern.
- Alle Inhalte müssen vom Kunden abgenommen werden und werden hiernach von Intosocial Advertising GmbH in die jeweiligen Präsenzen hochgeladen, wobei Intosocial Advertising GmbH nur das technische Hochladen der Inhalte schuldet und auch nur hierfür verantwortlich ist; die Regelungen unter „Haftung / Freistellung“ bleiben unberührt.
- Dienstanbieter im Sinne des § 10 TMG ist allein der Kunde. Intosocial Advertising GmbH wird lediglich als Auftragsverarbeiter des Kunden tätig.
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- 6. Community Management
- Intosocial Advertising GmbH erbringt gegenüber dem Kunden u. a. Leistungen aus dem Bereich „Community Management“. Kern dieser Leistungen sind die Organisation und Betreuung einer Online-Community (organisierte Gruppe von Menschen, die auf einem Social Media Kanal miteinander virtuell kommunizieren) sowie die Produktförderung und Content-Platzierung (z. B. Fachartikel, Statements, News) in dem jeweiligen Social Media Auftritt. Die im Einzelnen zu erbringenden Leistungen und angestrebten Ziele werden individualvertraglich festgelegt. Bei Community Management handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Intosocial Advertising GmbH kann nicht garantieren, dass bestimmte Followerzahlen, Sales, Conversions oder Feedbacks erreicht werden, da dies von Faktoren abhängt, die Intosocial Advertising GmbH beeinflussen kann (z. B. Potential des Produkts, vorhandene Brand-Awareness, persönliche Vorstellungen des Kunden u. Ä.).
- Intosocial Advertising GmbH verwendet im Rahmen der Community Management-Dienstleistungen ausschließlich Inhalte, die vom Kunden freigegeben wurden. Intosocial Advertising GmbH haftet nicht für Schäden, die durch die Veröffentlichung fehlerhafter oder unerwünschter Inhalte entstehen, sofern diese Inhalte vor ihrer Veröffentlichung vom Kunden freigegeben wurden und es sich um Fehler handelt, die nach dem objektiven Empfängerhorizont von Intosocial Advertising GmbH nicht erkennbar waren. Die Regelungen unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben unberührt.
- Neben den Leistungen aus dem Bereich Community Management kann auch das Posten im Namen des Kunden und unter dessen Namen (sog. Ghost Posting) vereinbart werden. Intosocial Advertising GmbH ist in der inhaltlichen Ausgestaltung frei, sofern es keine Vorgaben des Kunden gibt. Ein abweichender Leistungsumfang kann zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbart werden.
- Intosocial Advertising GmbH kann im Einverständnis mit dem Kunden gegenüber der Community Regeln (sog. House Rules) aufstellen, die für alle Nutzer des Social Media Auftritts sichtbar sind und diesen auf geeignete Weise kommuniziert werden sollen.
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- 7. Planung redaktioneller Beiträge
- Intosocial Advertising GmbH bietet dem Kunden Dienstleistungen im Bereich Planung redaktioneller Beiträge an. Der konkrete Leistungsgegenstand wird individualvertraglich festgelegt.
- Für die Erstellung des Redaktionsplans benötigt Intosocial Advertising GmbH einen Zugang zu den Beitrags-Listen und ggf. zu den redaktionellen Dienstleistern des Kunden. Intosocial Advertising GmbH schuldet ausschließlich die Durchführung von Maßnahmen, die nach eigener Erfahrung von Intosocial Advertising GmbH das angestrebte Ergebnis (z.B. Verkauf von Produkten, Generierung von Leads o.Ä.) fördern. Ein bestimmtes Ergebnis (z.B. die tatsächliche Generierung einer bestimmten Anzahl an Leads) wird dagegen nur dann geschuldet, wenn dieses ausdrücklich zugesichert wurde.
- Grundsätzlich vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen schuldet Intosocial Advertising GmbH keine Evalutation bereits veröffentlichter Beiträge. Je nach Vereinbarung schuldet Intosocial Advertising GmbH dem Kunden eine Evaluation der bereits veröffentlichten Beiträge.
- Erstellt Intosocial Advertising GmbH den Redaktionsplan nicht selbst, sondern unterstützt den Kunden bei der Konzeptionierung, so hat Intosocial Advertising GmbH dem Kunden gegenüber u.a. Beratungsleistungen bei der Planung und Implementierung von redaktionellen Beiträgen zu erbringen. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet Intosocial Advertising GmbH ausschließlich die Beratung, nicht die jedoch die technische Erstellung oder die Implementierung der redaktionellen Beiträge selbst. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis wird nicht geschuldet.
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- 8. Erstellung redaktioneller Beiträge
- Intosocial Advertising GmbH erstellt für den Kunden u.a. redaktionelle Beiträge (z.B. News, Reportagen oder Interviews). Die Inhalte dieser Beiträge werden individualvertraglich festgelegt.
- Sobald die vereinbarten Beiträge fertiggestellt wurden, wird Intosocial Advertising GmbH sie dem Kunden zur Freigabe und Abnahme übermitteln. Soweit nicht anders vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf eine Korrekturschleife zu. Reklamationen hinsichtlich der stilistischen Gestaltung oder die Einbindung neuer Informationen in die Beiträge sind nach der Änderungsschleife grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
- Sofern Intosocial Advertising GmbH mit der Veröffentlichung beauftragt wurde, erfolgt die Veröffentlichung der Beiträge vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erst nach Freigabe durch den Kunden; die Freigabe stellt zugleich die Abnahme der Inhalte dar. Die Freigabe hat in Textform innerhalb von drei Werktagen nach Übersendung der Beiträge zu erfolgen. Erfolgt keine Freigabe durch den Kunden, gilt die Freigabe nach Ablauf des dritten Werktages als erteilt. Sofern der Kunde die Texte selbst veröffentlicht oder veröffentlichen soll, hat er die Texte vorab abzunehmen. Sofern der Kunde die Texte vor Abnahme veröffentlicht, gilt die Veröffentlichung als Abnahme.
- Für Fehler, die nach der Freigabe / Abnahme entdeckt werden, haftet Intosocial Advertising GmbH ausschließlich nach Maßgabe der Vorschriften unter der Überschrift „Haftung / Freistellung“.
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- 9. Workshops und Seminare
- Intosocial Advertising GmbH bietet seinen Kunden verschiedene Online- und Präsenz-Veranstaltungen in Form von Workshops und/oder Seminaren zu vorab festgelegten Terminen an. Beginn, Ende, Inhalt, Seminar- bzw. Workshopleiter und Veranstaltungsort (bei Präsenzveranstaltungen) sind dem jeweiligen Angebot zu entnehmen und werden dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilt.
- Kunde und Teilnehmer können, müssen aber nicht in einer Person zusammenfallen. Für An- und Abreise zu Präsenzveranstaltungen ist der Teilnehmer selbst verantwortlich.
- Die Veranstaltungen werden nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Intosocial Advertising GmbH wird die Seminar- bzw. Workshopleiter stets gewissenhaft auswählen. Intosocial Advertising GmbH ist berechtigt, den Seminar- bzw. Workshopleiter jederzeit nach freiem Ermessen – auch kurzfristig – durch einen anderen geeigneten Seminar- bzw. Workshopleiter zu ersetzen, sofern dies dem Teilnehmer / dem Vertragspartner zumutbar ist. Ist der Wechsel des Seminar- bzw. Workshopleiters für den Teilnehmer / Vertragspartner unzumutbar kann der Teilnehmer / Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
- Ein bestimmter Erfolg, der über die Durchführung einer gewissenhaft vorbereiteten und einer nach dem Ermessen des Veranstalters sinnvoll konzeptionierten Veranstaltung hinausgeht, ist nicht geschuldet.
- In außergewöhnlichen Situationen (z.B. im Falle einer Pandemie) ist der Veranstalter ferner berechtigt, eine Live-Veranstaltung online durchzuführen. Eine Erstattung der Teilnahmegebühr findet in diesem Falle nur statt, wenn dem Teilnehmer die Teilnahme an der Online-Veranstaltung nicht zumutbar ist.
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- 10. Schaltung von Werbeanzeigen
- Intosocial Advertising GmbH unterstützt den Kunden bei Anzeigenschaltungen in Social-Media-Portalen, Suchmaschinen und sonstigen Medien („Anzeigen“).
- Intosocial Advertising GmbH berät den Kunden dahingehend, wie dieser seine Anzeigen so ausgestaltet, dass diese eine möglichst hohe Sichtbarkeit aufweisen. Bestimmte Ergebnisse (z.B. Verkaufszahlen, Leads) sind hierbei nicht geschuldet.
- Intosocial Advertising GmbH unterstützt den Kunden auch bei der Konzeptionierung der Texte und Bilder für die Anzeigen. Die Auswahl der Inhalte für die Anzeigen (Bilder, Texte, Videos, Impressen etc.), obliegt jedoch allein dem Kunden. Intosocial Advertising GmbH wird diese Inhalte aber auch die Anzeigen insgesamt nicht auf ihre inhaltliche oder rechtliche Richtigkeit prüfen. Insoweit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Intosocial Advertising GmbH nicht berechtigt ist, den Kunden rechtlich zu beraten. Sollte Intosocial Advertising GmbH in Einzelfällen dennoch feststellen, dass die vom Kunden bereitgestellten Inhalte und/oder die Anzeigen gegen geltendes Recht verstoßen, kann Intosocial Advertising GmbH das Einstellen solcher Inhalte bzw. Erstellen der Anzeigen verweigern.
- Alle Inhalte müssen vom Kunden abgenommen werden und werden hiernach von Intosocial Advertising GmbH in die jeweiligen Werbekanäle hochgeladen, wobei Intosocial Advertising GmbH nur das technische Hochladen der Inhalte schuldet und auch nur hierfür verantwortlich ist; die Regelungen unter „Haftung / Freistellung“ bleiben unberührt.
- Das für die vorliegend beschriebenen Leistungen vereinbarte Honorar beinhaltet nicht die Kosten für die Schaltung kostenpflichtiger Werbeanzeigen; vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind diese Kosten vom Kunden zu tragen.
- Dienstanbieter im Sinne des § 10 TMG ist allein der Kunde. Intosocial Advertising GmbH wird lediglich als Auftragsverarbeiter des Kunden tätig.
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- 11. Analyse und Monitoring
- Intosocial Advertising GmbH bietet dem Kunden Dienstleistungen im Bereich Analyse und Monitoring an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet Intosocial Advertising GmbH ausschließlich Analyse von Kennzahlen, die sich auf die strategisch ausgerichtete Beobachtung und Analyse von redaktionellen und nutzergenerierten Inhalten in dem jeweiligen sozialen Netzwerk beziehen (z.B. über die Unternehmensmarke, Wettbewerber oder Kunden). Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne von §§ 611 ff. BGB.
- Die aus der Analyse hervorgehenden Erkenntnisse fasst Intosocial Advertising GmbH unter Berücksichtigung der Kundenwünsche in einem Bericht zusammen. Für die Erstellung des Berichts teilt der Kunde Intosocial Advertising GmbH mit, auf welche Kennzahlen sich die Analyse beziehen soll. Intosocial Advertising GmbH unterbreitet dem Kunden anhand dieser Wünsche eine Aufstellung der im Bericht berücksichtigten Inhalte. Wenn der Kunde sich mit dieser Aufstellung einverstanden erklärt, beginnt Intosocial Advertising GmbH mit der Erstellung des Berichts. Über den Bericht hinaus schuldet Intosocial Advertising GmbH dem Kunden keine konkreten Ergebnisse. Intosocial Advertising GmbH erstellt den Bericht nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage seiner Erfahrungen; hierbei wird er v. a. die Tatsachen, Zahlen und Analysen berücksichtigen, die nach seiner Erfahrung für die Weiterentwicklung der Social Media Auftritts des Kunden von Bedeutung sind.
- Etwaige Analyse über die in dieser Ziffer niedergelegten hinausgehenden Kennzahlen (Sonderzahlen) müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
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- 12. Allgemeine Beratungsleistungen
- Intosocial Advertising GmbH bietet dem Kunden allgemeine Beratungsleistungen an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet Intosocial Advertising GmbH ausschließlich eine Beratung nach bestem Wissen und Gewissen und – sofern einschlägig – auf Grundlage der aktuellen Erkenntnislage bzw. dem Stand der Technik. Bei den Beratungsleistungen handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis ist wird nur geschuldet, wenn es ausdrücklich zugesichert wurde. Auch die Beratung auf Grundlage oder unter Berücksichtigungen spezifischer Normen (z.B. DIN-Normen oder berufsrechtlicher Regelungen) ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
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Onlineauftritte und Technik
- 13. Webseitenerstellung (agil)
- Sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender Webseiten oder Webkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf Grundlage agiler Methoden. Die übrigen Regelungen dieser AGB bleiben unberührt.
- Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen Intosocial Advertising GmbH und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z.B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.
- Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen Intosocial Advertising GmbH und dem Kunden individuell abgeschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde bei Intosocial Advertising GmbH zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Webseiten-Inhalte (gestalterische Inhalte wie Bilder, Layouts, Logos, Schriften und Ähnlichen sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen vom Kunden festzulegen und zur Verfügung zu stellen). Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Intosocial Advertising GmbH dar. Intosocial Advertising GmbH wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen Intosocial Advertising GmbH und dem Kunden zustande.
- Der Kunde kann jederzeit Kundenwünsche einbringen, soweit diese vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Derartige Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z.B. per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen ist Intosocial Advertising GmbH nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Funktionen/Positionen bzw. zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
- Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird Intosocial Advertising GmbH den Kunden zur Abnahme der Webseite auffordern.
- Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins und/oder Tools (z.B. Statistik) oder Zertifikaten (z.B. SSL / TLS) sind von Intosocial Advertising GmbH nur dann geschuldet, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbücher und sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.
- Soweit nicht anders vereinbart sind die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari, Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers). Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
- Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann Intosocial Advertising GmbH dem Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten. Jedoch ist weder Intosocial Advertising GmbH zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote von Intosocial Advertising GmbH in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen. Werden keine zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abnahme allein der Kunde für die technische Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. Intosocial Advertising GmbH haftet gegenüber dem Kunden nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking).
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- 14. Webseitenerstellung (Lasten- und Pflichtenheft)
- Sofern zwischen den Vertragsparteien die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender Webseiten oder Webkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf Grundlage eines Lasten- und Pflichtenhefts vereinbart wurde, erfolgt die Auftragsabwicklung nach Maßgabe der vorliegenden Ziffer.
- Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen Intosocial Advertising GmbH und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z.B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.
- Maßgeblich für den Umfang der von Intosocial Advertising GmbH zu erbringenden Leistungen sind zum einen individualvertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien und zum anderen ein vom Kunden erstelltes, ausführliches Lastenheft, sowie das darauf aufbauende Pflichtenheft. Intosocial Advertising GmbH wird die im Lastenheft beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen. Sollte Intosocial Advertising GmbH erkennen, dass sich die im Lastenheft enthaltenen Vorgaben nicht für die Erstellung einer Webseite eignen, wird Intosocial Advertising GmbH den Kunden unverzüglich darauf hinweisen und einen entsprechenden Vorschlag für eine Ergänzung und/oder Anpassung des Lastenhefts unterbreiten. Der Kunde hat zu eventuellen Vorschlägen von Intosocial Advertising GmbH hinsichtlich des Lastenhefts innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich oder in Textform Stellung zu nehmen und schließlich die Inhalte des Lastenhefts gegenüber Intosocial Advertising GmbH verbindlich schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Besteht zwischen den Parteien hinsichtlich des Lastenhefts Einigkeit, werden dessen Inhalte Vertragsbestandteil.
- Auf Grundlage des Lastenhefts erstellt Intosocial Advertising GmbH ein Pflichtenheft, das insbesondere die fachlich-technische und/oder -gestalterische Umsetzung der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben beschreibt. Nach Fertigstellung legt Intosocial Advertising GmbH dem Kunden das Pflichtenheft zur Abnahme vor. Der Kunde ist berechtigt, das von Intosocial Advertising GmbH erstellte Pflichtenheft zurückzuweisen und Änderungs- bzw. Anpassungswünsche mitzuteilen. Intosocial Advertising GmbH verpflichtet sich insoweit unter Berücksichtigung der Wünsche des Kunden, maximal zwei Alternativvorschläge vorzulegen. Ist der Kunde mit dem letzten Vorschlag von Intosocial Advertising GmbH endgültig nicht einverstanden, kann er oder Intosocial Advertising GmbH das Vertragsverhältnis – sofern gesetzlich möglich – den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten. Die im Zusammenhang mit dem Lasten- und/oder Pflichtenheft entstandenen Honorare und/oder Aufwendungen von Intosocial Advertising GmbH sind vom Kunden in diesem Fall angemessen zu vergüten bzw. zu ersetzen.
- Wird das Pflichtenheft vom Kunden abgenommen, gelten die dort beschriebenen Leistungen als zwischen den Parteien endgültig vereinbart. Jegliche Abweichungen von den Inhalten des durch den Kunden abgenommenen Pflichtenhefts bedürfen einer ausdrücklichen Individualvereinbarung zwischen den Parteien. Intosocial Advertising GmbH erbringt keine über die im vom Kunden abgenommenen Pflichtenheft beschriebenen Leistungen hinaus. Ebenso erbringt Intosocial Advertising GmbH grundsätzlich keine Minderleistungen im Verhältnis zu den im vom Kunden abgenommenen Pflichtenheft beschriebenen Leistungen. Nach Abnahme des Pflichtenhefts durch den Kunden entwickelt und programmiert Intosocial Advertising GmbH die Webseiten unter Beachtung der vereinbarten Vorgaben.
- Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird Intosocial Advertising GmbH den Kunden zur Abnahme der Webseite auffordern. Bei Bedarf kann vor der Abnahme eine Testphase vereinbart werden. Stellt der Kunde vor der Abnahme oder im Laufe einer vereinbarten Testphase Fehler fest, wird er diese gegenüber dem Intosocial Advertising GmbH schriftlich oder in Textform anzeigen. Intosocial Advertising GmbH wird sich bemühen, die Fehler fachgerecht zu korrigieren. Zu diesem Zwecke darf Intosocial Advertising GmbH vorübergehende Workarounds bereitstellen.
- Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins und/oder Tools (z.B. Statistik) oder Zertifikaten (z.B. SSL / TLS) sind von Intosocial Advertising GmbH dann geschuldet, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbücher und sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.
- Soweit nicht anders vereinbart sind die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari, Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers). Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
- Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann Intosocial Advertising GmbH dem Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten. Jedoch ist weder Intosocial Advertising GmbH zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote von Intosocial Advertising GmbH in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen. Werden keine zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abnahme allein der Kunde für die technische Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. Intosocial Advertising GmbH haftet gegenüber dem Kunden nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking).
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- 15. Wartung und Betreuung von Webseiten
- Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann Intosocial Advertising GmbH dem Kunden Wartungs- und Betreuungsleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten (nachfolgend „Wartungsverträge“). Intosocial Advertising GmbH kann auch die Wartung von Drittwebseiten anbieten. Jedoch ist weder Intosocial Advertising GmbH zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote von Intosocial Advertising GmbH in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualabsprachen.
- Inhalt der Wartungsverträge ist die Beseitigung von Funktionsstörungen sowie die anlassbezogene Aktualisierung der Webseite für gängige Webbrowser in ihrer jeweils aktuellen Version. Weitergehende Leistungen, wie z.B. regelmäßige Wartungen, können ggf. individualvertraglich vereinbart werden.
- Voraussetzung für die Wartung ist, dass die zu wartenden Inhalte mit den Systemen von Intosocial Advertising GmbH kompatibel sind. Die Kompatibilität kann insbesondere durch veraltete Komponenten der zu wartenden Inhalte oder durch eigenmächtige Änderungen von Seiten des Kunden beeinträchtigt werden. Sollte die Kompatibilität nicht gewährleistet sein, muss der Kunde diese selbstständig herstellen (z.B. durch entsprechende Updates) oder Intosocial Advertising GmbH gesondert mit der Herstellung der Kompatibilität beauftragen.
- Intosocial Advertising GmbH haftet nicht für Funktionsstörungen und Inkompatibilitäten, die durch eigenmächtige Änderungen des Kunden verursacht wurden oder auf sonstigen Fehlern beruhen, die nicht im Verantwortungsbereich von Intosocial Advertising GmbH liegen; die Vorschriften unter „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
- Die Wartung umfasst, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nur die technische, nicht jedoch die inhaltliche Aktualisierung der Webseite. Intosocial Advertising GmbH schuldet insbesondere nicht die Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung.
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Sonstige Bestimmungen
- 16. Preise und Vergütung
- Die Vergütung für die Leistungen von Intosocial Advertising GmbH ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien und richtet sich grundsätzlich nach dem Angebot.
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- 17. Abnahme
- Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, kann Intosocial Advertising GmbH verlangen, dass die Abnahme in Schriftform erfolgt; die schriftliche Abnahme ist nur geschuldet, wenn Intosocial Advertising GmbH den Kunden hierzu auffordert. Die Abnahmebestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben im Übrigen unberührt. Die Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs. 2 S. 1 BGB wird auf 2 Wochen ab Mitteilung über die Fertigstellung des Werks festgelegt, sofern im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht eine längere Abnahmefrist erforderlich ist, die Intosocial Advertising GmbH dem Kunden in diesem Fall gesondert mitteilen wird. Sofern sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht äußert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen.
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- 18. Mängelgewährleistung
- Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei Intosocial Advertising GmbH. Die Verjährungsfrist für Mängel und sonstige Ansprüche beträgt ein (1) Jahr; diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit durch Intosocial Advertising GmbH resultieren. Die Verjährung beginnt nicht erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Nacherfüllung erfolgt. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt.
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- 19. Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
- Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in und außerhalb dieser AGB haben Dauerschuldverhältnisse eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate. Wird der Vertrag nicht fristgerecht zum Laufzeitende gekündigt, verlängert er sich automatisch um weitere 12 Monate. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
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- 20. Rechteeinräumung, Eigenwerbung und Erwähnungsrecht
- Intosocial Advertising GmbH räumt dem Kunden – nach vollständiger Bezahlung des Auftrags durch den Kunden – an den entsprechenden Arbeitsergebnissen grundsätzlich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Weitergehende Rechte können individualvertraglich vereinbart werden.
- Der Kunde sichert zu, zur Übertragung der vereinbarten Nutzungsrechte befugt zu sein, weil er das oder die Werke entweder selbst erstellt hat oder die für die Übertragung notwendigen Rechte selbst wirksam erworben hat.
- Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt der Kunde Intosocial Advertising GmbH ausdrücklich die Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in angemessener Weise öffentlich darzustellen. Insbesondere ist Intosocial Advertising GmbH dazu berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zu werben und auf allen erstellten Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich als Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
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- 21. Vertraulichkeit
- Intosocial Advertising GmbH wird alle ihm zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVD, CD-ROMs, Speicherkarten, Passwörter, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit ihm verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. Intosocial Advertising GmbH verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, Programmierern, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
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- 22. Haftung / Freistellung
- Intosocial Advertising GmbH haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz. Verletzt Intosocial Advertising GmbH fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag Intosocial Advertising GmbH nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung von Intosocial Advertising GmbH ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung von Intosocial Advertising GmbH für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
- Intosocial Advertising GmbH haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz. Verletzt Intosocial Advertising GmbH fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag Intosocial Advertising GmbH nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung von Intosocial Advertising GmbH ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung von Intosocial Advertising GmbH für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
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- 23. Schlussbestimmungen
- Die zwischen Intosocial Advertising GmbH und den Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz von Intosocial Advertising GmbH als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
- Intosocial Advertising GmbH ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z.B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; Intosocial Advertising GmbH ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.
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Stand: März 2025